Dipl.- Ing. H.-G. Kartini GmbH
Am Vogelherd 3
D-93149 Nittenau

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Holzwerkstoffprüfmaschinen

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen - Schriftform 

1. Lieferung, Leistungen und Angebote der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und zwar auch für den Fall, daß die Bedingungen bei künftigen Geschäften nicht mehr gesondert vereinbart werden. Änderungen in den AGBs wird die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH jeweils rechtzeitig bekannt geben. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die unter Hinweis auf dessen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen erfolgen, wird hiermit bereits seitens der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH widersprochen. 

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Aufhebung der Schriftform vorsieht. 


II. Angebot und Vertragsschluß 

1. Angebote der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; der Kunde verpflichtet sich, derartige Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. 


III. Umfang der Lieferung - Lieferzeit 

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH, ansonsten ist das von Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH abgegebene schriftliche Angebot maßgeblich. 

2. Die von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH vorzunehmende Montage kann frühestens beginnen, sobald der Kunde schriftlich bestätigt hat, dass die von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH vorgegebenen Montagevorbereitungen kundenseitig komplett erledigt sind. Diese Bestätigung muß mindestens drei Wochen vor Montagebeginn bei Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH vorliegen. Aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH frühestens drei Wochen nach Vorliegen dieser Bestätigung zum Beginn der Montage verpflichtet. 

3. Die von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Fixtermine vereinbart sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. Anzahlung seitens des Kunden. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft seitens Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH mitgeteilt ist. 

4. Bei Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt ist die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Krieg und Bürgerkrieg, staatliche Hoheitsakte (Embargo, Ausfuhrverbote etc.), Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, gleich, die die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannte Behinderung während eines Lieferverzuges bei der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH oder bei einem Unterlieferanten eintritt oder wenn die Erfüllung bereits vor Vertragsschluß unmöglich war, dies aber für die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH unverschuldet nicht erkennbar war. 

5. Soweit die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat der Kunde die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH jedoch mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu zahlen. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist anderweitig zu beliefern. 

7. Die Einhaltung einer Lieferfrist durch Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 

8. Schadensersatz wegen Verzuges kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziff. XII. verlangen. 


IV. Preis und Zahlung 

1. Soweit nicht anders vereinbart ist, hält sich Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH genannten Preise. Diese verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils gesetzlich anfallenden Steuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 

2. Die Preise gelten, soweit nichts Besonderes vereinbart ist, ab Werk Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH einschließlich Kosten für die Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. 

3. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist berechtigt, Kosten für erbrachte Montageleistungen nach Abschluß des ersten Testlaufs der Anlage abzurechnen und fällig zu stellen. Montageende ist gleichbedeutend mit der Übergabe der Anlage an den Kunden. Die Kosten der im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme im Anschluß an die Montage stehenden Leistungen der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH für Personaleinweisung und Personalschulung sowie evtl. Personaltraining werden wöchentlich abgerechnet und fällig, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. 

4. Nicht in den Preisen enthalten sind u. a.: Sämtliche Fundament-, Maurer-, Klempner-, Malerarbeiten sowie die Herstellung und Lieferung von Plattformen, Übergängen, Montagebrücken etc., die Kosten für Heben und Bewegen des Montagegutes, die Kosten für Sicherheitsabschrankungen, sofern diese die normalen Sicherheitsanforderungen überschreiten, die elektrischen Anschlüsse an die Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH-seitig gelieferten Hauptschaltschränke, die Verlegung von Druckluftleitungen und Absaugleitungen sowie sämtlichen sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen, die Serviceleistungen, die die Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH-Anlage nicht selbst direkt betreffen, Software-Lieferung und -Wartung pp., soweit diese Software zusätzlich oder vorher nicht bekannte Leistungen abdeckt, Wartezeiten oder Reisekosten sämtlicher Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH-Mitarbeiter. 

5. Die Montage erfolgt zu den bei Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH jeweils geltenden gültigen Montagekostensätzen auf Nachweis. Ergeben sich bei der Montage Behinderungen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind daraus resultierende Mehrkosten nach den gültigen Abrechnungssätzen der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zusätzlich mit den gültigen Zuschlägen pp. gesondert zu vergüten. Im Falle von Festpreisverträgen, die auch die Montageleistung der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH mitumfassen, ist die insoweit von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH geschuldete Montageleistung mit Aufbau, elektrischem Anschluss und Durchführung des ersten Testlaufs der Anlage erbracht. Grundsätzlich und insbesondere auch im Fall von Festpreisabsprachen, die Montageleistung mitumfassen, hat der Kunde kostenfrei das von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH angeforderte Montagegerät sowie das erforderliche Hilfs- und Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Die bis zur Inbetriebnahme (d. h. bis zum Produktionsbeginn) von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH erbrachten Leistungen für Personaleinweisungen und Personalschulung, Abstimmung des Liefergegenstandes und der Produktionsbedingungen und Einrichtung auf vorhandene betriebliche Gegebenheiten sind in jedem Falle zusätzlich vom Kunden nach Aufwand zu vergüten. Außerhalb normaler Dienststunden anfallende Reise- und Arbeitsstunden sind auch durch eine evtl. Festpreisabsprache nicht mit abgegolten, sondern nach den gültigen Abrechnungssätzen von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zusätzlich mit den jeweils gültigen Zuschlägen pp. gesondert zu vergüten. 

6. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zu leisten, und zwar in Höhe von 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, in Höhe von 2/3 nach Mitteilung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH, dass die Hauptteile versandbereit sind. Zahlungen sind gem. Rechnungsstellung und ohne Abzug zu erbringen. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist berechtigt, trotz ggf. anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und – soweit entstanden – zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

7. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen. 

8. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH berechtigt, die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen zu fordern, mindestens aber 2 % über dem durchschnittlichen Zinssatz der EZB für kurzfristiges Geld (Euribor), mindestens aber 3 % Jahreszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen. 

9. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Im Übrigen ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

10. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

11. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von Ansprüchen, die nicht Gegenstand des gleichen Vertragsverhältnisses sind, ist nur zulässig, sofern die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 


V. Konstruktionsänderungen 

Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits fertiggestellten oder bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

VI. Patente und Geheimhaltung 

1. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist betragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen werden, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Freistellung ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Kunde Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH die Führung von Rechtsstreitigkeiten überläßt und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. 

2. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH hat wahlweise das Recht, sich von den in 1. übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. 

3. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die vom Kunden gegenüber Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 


VII. Rechte des Kunden an mitgelieferter Software 

1. Alle Rechte an der Software, den Programmen und den dazugehörigen Dokumenten der Produkte (Produktsoftware) stehen der Firma EDVInNittenau, Inhaberin Dr. Monika Rauner, zu (Urheber). Dipl.-Ing. H.-G. Kartini ist Lizenznehmer mit der Berechtigung zur Unterlizenzierung. Der Kunde erhält an der Produktsoftware ein auf den Betrieb des Produkts und auf die Produktrechner beschränktes einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Eine anderweitige Nutzung oder Übertragung auf weitere oder andere Rechner ist nicht erlaubt. 

2. Der Kunde ist lediglich berechtigt, Kopien für eigene Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Urheber. Sofern die Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf sämtlichen Kopien aufzubringen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Produktsoftware entfernt oder verändert werden. 

3. Sämtliche Rechte an der Produktsoftware einschließlich der Kopien und nachträglicher Ergänzungen, bleiben bei dem Urheber. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produktsoftware oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Produktsoftware oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Produktsoftware öffentlich zugänglich zu machen. 

4. Bei Rückabwicklung von zugrunde liegenden Verträgen zwischen dem Kunden und Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH und bei Verstößen des Kunden gegen seine in dieser Ziffer festgelegten Pflichten sind der Urheber und Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH jeweils berechtigt, dem Kunden die weitere Benutzung von Programmen und Dokumentationen zu untersagen. 

5. Veräußert der Kunde die Produkte mitsamt Softwareprogrammen und Dokumentationen weiter, ist er verpflichtet, den Kunden auf die Regelungen dieses Abschnitts hinzuweisen und die Verpflichtungen mit Weitergabeverpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen. 

6. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Urheber, zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Produktsoftware unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Produktsoftware zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder herauszugeben. 


VIII. Gefahrtragung 

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird auf Wunsch des Kunden die Sendung durch Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, geschieht dies auf Kosten des Kunden. 

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die der Kunde verlangt. 

3. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Kunde hat angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet eventuell ihm diesbezüglich zustehender anderweitiger Rechte jedenfalls entgegenzunehmen. 


IX. Abnahme 

1. Eine Abnahme wird nur in den Fällen durchgeführt, für die das Gesetz eine Abnahme vorsieht. 

2. Teilt Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH dem Kunden die Fertigstellung der Montage mit, so hat der Kunde spätestens nach 10 Werktagen die Abnahme zu erklären; geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Kunden bei Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ein, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen. 

3. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel des Liefergegenstandes verweigert werden. 


X. Gewährleistung 

1. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Produktions- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, ausgenommen Verschleißteile und Werkzeuge. Tritt der Gewährleistungsfall ein und führt Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH Gewährleistungsarbeiten aus, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungspflicht. 

2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH übernimmt ferner keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Fehler in Vorarbeiten für die Installation des Liefergegenstandes, z. B. mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, soweit diese Umstände nicht nachweislich auf ein Verschulden von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zurückzuführen sind. 

3. Der Kunde muß der Kundendienstleitung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 

4. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, daß die Produkte nicht dem nach der Gewährleistung geschuldeten Zustand entsprechen, kann die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH nach ihrer Wahl verlangen, daß 

a) das schadhafte Teil oder Gerät zur Reparatur in das Werk geschickt wird oder b) der Kunde das schadhafte Teil oder Gerät bereithält und ein Servicetechniker von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Verlangt der Kunde, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so hat der Kunde Arbeits-, Reise- und Hotelkosten des eingesetzten Servicetechnikers nach den Standardsätzen der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zu tragen. 

5. Zur Durchführung aller Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Er hat die betrieblichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen zu schaffen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt damit sein Gewährleistungsanspruch. 

6. Ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies aus Gründen, die die Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt aus sonstigen Gründen die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach vorhergehender angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Minderung oder Wandlung des Vertrages berechtigt. 

7. Schadensersatz wegen Mängeln des Liefergegenstandes kann der Kunde nur nach Maßgabe der Ziffer XII. verlangen. 

8. Gewährleistungsansprüche gegen Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH stehen nur dem unmittelbaren Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH-Kunden zu. 


XI. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, sofern der Kunde mitteilt und nachweist, daß der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 

2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum für Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH unentgeltlich. Ware, an der Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ab. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH ermächtigt den Kunden hiermit jederzeit widerruflich, die an Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH abgetretenen Forderungen für Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH-Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde wird nach Aufforderung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH geben. 

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH hinweisen und Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. 

6. Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH kann jederzeit verlangen, daß in der am Sitz des Kunden und/oder am Montage-/Verwendungsort des Liefergegenstandes gesetzlich zur Sicherung vorgeschriebenen Art die Rechte von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH in entsprechend geführten Registern eingetragen und nach außen in der gesetzlich jeweils erforderlichen Art und Weise offenkundig gemacht und Dritten gegenüber zur Wirksamkeit gebracht werden. 


XII. Haftung 

1. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH vorliegt. 

2. In den Fällen der Nr. 1 ist der Haftungsumfang beschränkt a) bei Ansprüchen wegen Verzuges auf die Auftragssumme, falls es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt, und auf 50 % der Auftragssumme, falls es nicht zur Rückabwicklung kommt; b) bei sonstigen reinen Vermögensschäden auf das Zweifache der Auftragssumme; c) bei Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkt-Haftpflichtversicherung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH, die zurzeit 1 Mio. Euro beträgt. 


XIII. Ansprüche gegen Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH sind nur abtretbar und/oder verpfändbar, soweit Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH schriftlich zustimmt, soweit die Ansprüche unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. 

XIV. Datenschutz 

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden bei der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH für geschäftsmäßige Zwecke Daten ihrer Vertragspartner gespeichert. Diese Daten werden nur insoweit verarbeitet, d. h. gespeichert, verändert, gelöscht oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH erforderlich ist. Dabei wird den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner Rechnung getragen. 

XV. Schlußbestimmungen 

1. Im internationalen Geschäftsverkehr kommt bis auf den Vertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden Rechtswahl der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH das deutsche Recht zur Anwendung mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH aus der Geschäftsbeziehung ist nach Wahl der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH neben dem gesetzlich berufenen Gericht auch das Gericht am Sitz der Firma Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH, Amberg. Amberg ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Wechselklagen. 

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Sollte die Regelungslücke nicht durch Gesetz geschlossen werden können, so ist eine Lösung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Hierbei sind die Umstände des Vertragsschlusses sowie das erkennbare Ziel, der erkennbare Zweck, die Systematik dieser AGBs zugrunde zu legen. Im Zweifel gilt die Regelung, die ein ordentlicher und verständiger Unternehmer getroffen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die vereinbarte Klausel unwirksam ist. 


Vorstehende Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen gelten mit nachstehenden zusätzlichen Maßgaben auch für den Bereich Elektronik und Brandschutz 

1. Montage Sofern in dem Angebot Montage- und Installationskosten enthalten sind, gelten sie unter der Voraussetzung, daß ein unterbrechungs- und behinderungsfreier Montageablauf gewährleistet wird und nötigenfalls ein geeignetes Montagegerät (unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften) bauseits zur Verfügung steht. 

Nicht enthalten in unseren Preisen sind: 

  1. a) Alle Fundamentierungen und baulichen Nebenarbeiten, wie Erd-, Maurer-, Tischler-, Klempner-, Malerarbeiten sowie die Erstellung von Revisionsklappen in lufttechnischen Anlagen. 
  2. b) Die Herstellung von Verkleidungen und Isolationen für frostgefährdete Anlagen. 
  3. c) Die Lieferung und Verlegung der Wasserzuleitung bis an den Wasseranschluß bzw. Speisevorrichtung der Anlage sowie Anschlüsse an Abflußleitungen. 
  4. d) Die Anschlüsse an elektrische Netze sowie Verriegelungsschaltungen für die Maschinenanlagen. 
  5. e) Serviceleistungen und verbrauchtes Material für Arbeiten, die den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang überschreiten, werden zu den gültigen Verrechnungssätzen berechnet. 


2. Gewährleistung, Haftung Für Schäden infolge des Versagens einer Anlage haften wir nicht, es sei denn, daß uns oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 

3. Inbetriebnahme Nach Inbetriebnahme einer Anlage folgt eine Einlaufzeit vor Abnahme in der Regel von etwa 14 Tagen. Während dieser Zeit ist es möglich, daß Mängel, die auf Belastungen durch Transport, Lagerung am Einsatzort und Montage zurückzuführen sind, sichtbar werden. Für diese Zeit entfällt jede Haftung von Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 


4. Verpflichtung des Bestellers Die Anlage muß regelmäßig nach den in dem Betriebsbuch aufgeführten Zeitintervallen und der vorgegebenen Methode auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Über diese Kontrollen sowie über Löschauslösungen und andere technische Vorkommnisse sind in dem Betriebsbuch Aufzeichnungen zu machen. Bei Nichterfüllung einer dieser Verpflichtungen entfällt jeder Anspruch gegenüber Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH. 

Dipl.-Ing. H.-G. Kartini GmbH 

Nittenau, den 26.01.2023